OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 09.02.2007
24 U 185/06
Normen:
BUrlG § 7 ;
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 1/06

Zum Urlaubsanspruch eines angestellten Geschäftsführers

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 09.02.2007 - Aktenzeichen 24 U 185/06

DRsp Nr. 2007/22562

Zum Urlaubsanspruch eines angestellten Geschäftsführers

»1. Ein Geschäftsführer hat mit Beendigung seines Vertrages einen Urlaubserstattungsanspruch nach § 7 Abs. 4 BUrlG, wenn in seinem Anstellungsvertrag seine Gleichstellung mit Arbeitnehmer vereinbart wurde und auf tarifvertragliche Vorschriften durch Bezugnahme Teil des Vertrages wurden. 2. Der Urlaubserstattungsanspruch setzt wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses keinen Urlaubsantrag mehr voraus. Entscheidend ist, dass der Urlaub bei Bestehen des Beschäftigungsverhältnisses noch genommen werden konnte.«

Normenkette:

BUrlG § 7 ;

Entscheidungsgründe:

1. Der Kläger war Geschäftsführer der Beklagten. Im Anstellungsvertrag vom 05.05./09.05.1994 heißt es unter anderem:

"§ 6 Urlaub

Der Geschäftsführer hat Anspruch auf einen bezahlten Jahresurlaub. Grundlage ist der Manteltarifvertrag der Druckindustrie. Der Urlaub ist so festzulegen, dass die Belange der Gesellschaft nicht beeinträchtigt werden."

Im Manteltarifvertrag für kaufmännische und technische Angestellte der Druckindustrie in Hessen ist unter anderem das Folgende geregelt:

"§ 9 Urlaub...

6. ...Eine Abgeltung des Urlaubs ist grundsätzlich nicht zulässig. Dies gilt nicht für den Fall, dass ... infolge Kündigung des Anstellungsverhältnisses der Urlaub nicht mehr voll genommen werden kann.

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