OLG Rostock - Urteil vom 27.03.2003
1 U 118/01
Normen:
RVO § 636 Abs. 1 ; RVO § 640 ; SGB VII § 110 Abs. 1 Satz 1 ; SGB X § 116 ; BGB § 254 ; BGB § 836 ; BGB § 837 ;
Fundstellen:
NJ 2003, 657
OLGReport-Rostock 2003, 372
Vorinstanzen:
LG Stralsund, vom 26.06.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 512/98

Zum Regressanspruch des Sozialversicherungsträgers wegen eines Arbeitsunfalls - Bestehen eines Arbeitsverhältnisses? - grobe Fahrlässigkeit des Unternehmers aufgrund unzureichender Verankerung eines Baugerüsts? - Haftung aus §§ 836, 837 BGB?

OLG Rostock, Urteil vom 27.03.2003 - Aktenzeichen 1 U 118/01

DRsp Nr. 2003/12052

Zum Regressanspruch des Sozialversicherungsträgers wegen eines Arbeitsunfalls - Bestehen eines Arbeitsverhältnisses? - grobe Fahrlässigkeit des Unternehmers aufgrund unzureichender Verankerung eines Baugerüsts? - Haftung aus §§ 836, 837 BGB ?

»1. Gegenüber dem Anspruch aus § 640 RVO ist - im Gegensatz zu § 110 Abs. 1 Satz 1 SGB VII - der Einwand eines Mitverschuldens des Versicherungsnehmers unbeachtlich. 2. Grob fahrlässig im Sinne des § 640 RVO handelt der Unternehmer nicht schon dann, wenn er die nicht ordnungsgemäße Verankerung eines Baugerüstes erkennt, hierauf hinweist und die Gefahrenbeseitigung - anstatt einem gelernten Gerüstbauer - einem erfahrenen Bauhelfer überläßt, sofern nach den Umständen mit dem Einsturz des Gerüstes bei Nachholung seiner Verankerung nicht zu rechnen war. 3. Wird der Unternehmer durch § 636 Abs. 1 RVO zugleich von seiner Haftung als Gebäudebesitzer (hier: Eigenbesitz am Baugerüst) gemäß § 837 BGB befreit, entfällt auch die gegenüber § 837 BGB subsidiäre Haftung des Grundstückseigentümers (Baugrundstück) aus § 836 BGB

Normenkette:

RVO § 636 Abs. 1 ; RVO § 640 ; SGB VII § 110 Abs. 1 Satz 1 ; SGB X § 116 ; BGB § 254 ; BGB § 836 ; BGB § 837 ;

Tatbestand: