BAG - Urteil vom 11.10.2000
5 AZR 240/99
Normen:
MuSchG § 14 Abs. 1 S. 1, § 11 Abs. 1 S. 1, § 3 Abs. 2, § 6 Abs. 1; ZPO § 256 Abs. 2 ; BGB § 611 ;
Fundstellen:
AuA 2001, 473
BAGE 96, 34
DB 2001, 486
MDR 2001, 513
NZA 2001, 445
Vorinstanzen:
ArbG Ulm, vom 21.11.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 62/97
LAG Baden-Württemberg, vom 04.03.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 21 Sa 38/98

Zum privaten Gebrauch überlassenes Firmenfahrzeug und gesetzliche Mutterschutzfristen

BAG, Urteil vom 11.10.2000 - Aktenzeichen 5 AZR 240/99

DRsp Nr. 2001/3912

Zum privaten Gebrauch überlassenes Firmenfahrzeug und gesetzliche Mutterschutzfristen

»Gehören Sachbezüge zum Arbeitsentgelt und sind sie nicht frei widerruflich - hier: Überlassung eines Firmenfahrzeugs zum unbeschränkten privaten Gebrauch -, so sind sie der Arbeitnehmerin nicht nur während eines Beschäftigungsverbots im Sinne des § 3 Abs. 1, § 4 MuSchG, sondern regelmäßig auch während der Schutzfristen des § 3 Abs. 2, § 6 Abs. 1 MuSchG weiterzugewähren.«

Normenkette:

MuSchG § 14 Abs. 1 S. 1, § 11 Abs. 1 S. 1, § 3 Abs. 2, § 6 Abs. 1; ZPO § 256 Abs. 2 ; BGB § 611 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, welche gegenseitigen Ansprüche bestehen, weil die Klägerin während der Mutterschutzfristen zeitweise einen Firmenwagen nicht an die Beklagte herausgegeben hat.

Die Beklagte betreibt ein technisches Büro für Qualitätssicherung. Die Klägerin ist bei ihr seit dem 1. Januar 1995 als Vertriebsangestellte und technische Sachbearbeiterin beschäftigt. Zu ihren Aufgaben gehört die Koordination von auswärtigen Schulungen und Seminaren. Ihr Monatsgehalt betrug zuletzt 3.000,00 DM brutto.

Die Beklagte stellte der Klägerin einen PKW der Marke Opel Astra als Firmenfahrzeug zur Verfügung. Darüber haben die Parteien in Ziff. V des Arbeitsvertrages folgende Regelung getroffen: