LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 20.07.1994
3 Sa 44/94
Normen:
BAT § 27 Abs. 6 Unterabsatz 1, Unterabsatz 2 ; GG Art. 3 Abs. 3 ; SVG § 8 Abs. 4 ;
Vorinstanzen:
ArbG Ulm, vom 09.03.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 447/93

Zum Begriff des unmittelbaren Anschlusses im Sinne von § 27 Abs. 6 BAT

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.07.1994 - Aktenzeichen 3 Sa 44/94

DRsp Nr. 2002/7841

Zum Begriff des "unmittelbaren Anschlusses" im Sinne von § 27 Abs. 6 BAT

Der Angestellte ist nicht im unmittelbaren Anschluß an seine Vordienstzeit bei dem Arbeitgeber eingestellt worden (§ 27 Abschn. A Abs. 6 Unterabs. 1 BAT), wenn zwischen dem letzten Dienstverhältnis und dem Beginn des Angestelltenverhältnisses ein Zeitraum von 10 Monaten liegt, da der unmittelbare Anschluß auch nicht dadurch hergestellt wird, dass der Angestellte während des gesamten Unterbrechungszeitraumes arbeitsunfähig krank war.

Normenkette:

BAT § 27 Abs. 6 Unterabsatz 1, Unterabsatz 2 ; GG Art. 3 Abs. 3 ; SVG § 8 Abs. 4 ;

Hinweise:

Siehe hierzu die bestätigende Entscheidung des BAG vom 30.03.1995 - 6 AZR 765/94 - sowie die Entscheidung (Nichtannahmebeschluss) des BVerfG vom 28.11.1997 - 1 BvR 8/96 - DRsp-ROM Nr. 1998/1277 -.

Vorinstanz: ArbG Ulm, vom 09.03.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 447/93