BAG - Beschluß vom 05.05.1992
1 ABR 78/91
Normen:
AÜG § 14 Abs. 3 Satz 1; BetrVG § 99 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 97 zu § 99 BetrVG 1972
BAGE 70, 201
BB 1992, 1723, 1999
DB 1992, 1936
EzA § 99 BetrVG 1972 Nr. 105
NZA 1992, 1044
SAE 1994, 126
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 16.02.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 1/89
LAG Hamburg, vom 01.11.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 3 TaBV 3/90

Zum Begriff der Einstellung im Sinne von § 99 BetrVG

BAG, Beschluß vom 05.05.1992 - Aktenzeichen 1 ABR 78/91

DRsp Nr. 1998/7297

Zum Begriff der Einstellung im Sinne von § 99 BetrVG

»Personen, die als Erfüllungsgehilfen eines Dienstnehmers die in dem Dienstvertrag vereinbarte Leistung erbringen, werden nicht schon deswegen in den Betrieb des Auftraggebers eingestellt, weil die zu erbringende Dienstleistung im Dienstvertrag detailliert beschrieben ist. Hinzukommen muß, daß diese Personen selbst in die Arbeitsorganisation des Arbeitgebers eingegliedert werden, so daß dieser die für ein Arbeitsverhältnis typischen Entscheidungen zu treffen hat (Bestätigung des Senatsbeschlusses vom 5. März 1991 - 1 ABR 39/90 - AP Nr. 90 zu § 99 BetrVG 1972, zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung bestimmt).«

Normenkette:

AÜG § 14 Abs. 3 Satz 1; BetrVG § 99 Abs. 1 ;

Gründe:

A. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Betriebsrat bei der Beschäftigung von Fremdarbeitnehmern als Pförtner aufgrund eines Bewachungsvertrages nach § 99 BetrVG mitzubestimmen hat.