Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass zwischen ihr und der Beklagten seit dem 14.09.2001 ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht. Die Beklagte vertritt die Auffassung, das durch Lehraufträge begründete Vertragsverhältnis sei als Dienstvertrag nach BGB zu bewerten. Erstinstanzlich hat die Klägerin darüber hinaus die Feststellung beantragt, dass sie mit Wirkung vom 14.09.2001 nach
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