LAG Niedersachsen - Urteil vom 28.01.2003
13 Sa 1381/02
Normen:
BGB § 611 ;
Fundstellen:
MDR 2003, 1239
NZA 2004, 550
Vorinstanzen:
ArbG Hannover - 8 Ca 748/01 Ö - 21.06.2002,

Zum Arbeitnehmerstatus einer Volkshochschuldozentin

LAG Niedersachsen, Urteil vom 28.01.2003 - Aktenzeichen 13 Sa 1381/02

DRsp Nr. 2003/9569

Zum Arbeitnehmerstatus einer Volkshochschuldozentin

»Eine Volkshochschuldozentin ist Arbeitnehmerin, wenn sie in schulischen Kursen des zweiten Bildungsweges zur Vorbereitung auf eine staatliche Prüfung eingesetzt ist. Die gilt erst recht, wenn ihr die Aufgaben einer Studienleiterin übertragen sind.«

Normenkette:

BGB § 611 ;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass zwischen ihr und der Beklagten seit dem 14.09.2001 ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht. Die Beklagte vertritt die Auffassung, das durch Lehraufträge begründete Vertragsverhältnis sei als Dienstvertrag nach BGB zu bewerten. Erstinstanzlich hat die Klägerin darüber hinaus die Feststellung beantragt, dass sie mit Wirkung vom 14.09.2001 nach BAT zu vergüten ist. Diesen Feststellungsantrag hat das Arbeitsgericht als unzulässig abgewiesen. Er ist nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden.