OVG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 28.05.2019
3 M 11/19
Normen:
ASiG § 16; KapVO LSA § 16; GG Art. 5 Abs. 3;
Vorinstanzen:
VG Magdeburg, vom 10.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 7 B 361/18

Zulassung zum Studium der Humanmedizin zum Wintersemester 2018/2019; Ordnungsgemäße Berechnung der Kapazität; Kürzung des Curricularanteils der Vorklinik bei Überschreitung des Gesamt-CNW

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28.05.2019 - Aktenzeichen 3 M 11/19

DRsp Nr. 2019/10216

Zulassung zum Studium der Humanmedizin zum Wintersemester 2018/2019; Ordnungsgemäße Berechnung der Kapazität; Kürzung des Curricularanteils der Vorklinik bei Überschreitung des Gesamt-CNW

Ein zwingendes Gebot, nach dem ein Gericht im Kapaz1itätsprozess bei einer Überschreitung des Gesamt-CNW den Curricularanteil der Vorklinik zu kürzen hat, besteht nicht. Die Überschreitung des Gesamt-CNW, die eine Verminderung der Ausbildungskapaz1ität bedingt, kann beim Fehlen normierter Teilcurricularnormwerte nur dann subjektive Rechte der Studienbewerber um einen Studienplatz im 1. Fachsemester berühren, wenn feststeht, dass die Überschreitung aus der Vorklinik herrührt.

Normenkette:

ASiG § 16; KapVO LSA § 16; GG Art. 5 Abs. 3;

Gründe

Die zulässigen Beschwerden der Antragsteller sind unbegründet.

I. Die von den Antragstellern mit der Beschwerde innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist erhobenen Einwände, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, sind nicht geeignet, die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts durchgreifend in Frage zu stellen.