LAG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 14.04.2015
6 Sa 358/14
Normen:
KSchG § 5 Abs. 1 S. 1; ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 256 Abs. 1; ZPO § 294;
Vorinstanzen:
ArbG Halle, vom 07.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2288/13

Zulassung verspäteter Kündigungsschutzklage bei sorgfältiger Organisation des Transports der Klageschrift zum Justizzentrum durch die Prozessvertreterin

LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 14.04.2015 - Aktenzeichen 6 Sa 358/14

DRsp Nr. 2016/2329

Zulassung verspäteter Kündigungsschutzklage bei sorgfältiger Organisation des Transports der Klageschrift zum Justizzentrum durch die Prozessvertreterin

1. Eine allgemeine Feststellungsklage zum rechtzeitigen Eingang der Kündigungsschutzklage ist unzulässig, weil sie nicht auf den Bestand oder Nichtbestand eines Rechtsverhältnisses abzielt (§ 256 Abs. 1 ZPO) und auch die Voraussetzungen des § 256 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind; die Frage, ob die Klage überhaupt verspätet eingereicht wurde, ist in dem Zulassungsverfahren gemäß § 5 KSchG als Vorfrage aufzuklären, wobei eine Entscheidung über den hilfsweise gestellten Antrag für den Fall, dass das Gericht die Klage als verspätet ansieht, nur ergehen darf, wenn die Verspätung vorab festgestellt worden ist. 2. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 KSchG ist die nicht innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung erhobene Klage nachträglich zuzulassen, wenn der Arbeitnehmer trotz Anwendung aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt an einer Klageerhebung verhindert war. 3. Über die Zurechnungsnorm des § 85 Abs. 2 ZPO hat die Partei auch für das Verschulden ihrer Prozessbevollmächtigten einzustehen; erfasst wird eigenes Fehlverhalten der Parteivertreterin.