I.
Die Klägerin steht seit Juli 1997 in einem Arbeitsverhältnis mit dem Beklagten, bzw. der Gemeinschuldnerin.
Sie ist Kundenbetreuerin. Die Gemeinschuldnerin beschäftigte in ihrem Betrieb etwa 900 Arbeitnehmer mit Filmentwicklungsarbeiten.
Nach der Geburt ihres ersten Kindes nahm die Klägerin ab dem 25.11.2003 für die Dauer von drei Jahren sogenannte Elternzeit in Anspruch.
Am 31.07.2004 stellte die Gemeinschuldnerin mangels Rentabilität ihren Betrieb ein. Der am 01.08.2004 bestellte Insolvenzverwalter - der Beklagte - beantragte am 03.08.2004 beim Gewerbeaufsichtsamt die Zustimmung zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit der Klägerin; sie wurde mit Bescheid vom 07.07.2005 erteilt.
Am 16.08.2005 erhielt die Klägerin eine aus betriebsbedingten Gründen ausgesprochene schriftliche Kündigung vom 15.08.2005 zum 23.11.2005.
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