Auf die sofortige Beschwerde der zu 1) bis 9) beteiligten Arbeitnehmer wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bocholt vom 09.02.2016 - 1 BvGa 1/16 - abgeändert.
Der Wahlvorstand wird verpflichtet, zu der mit Wahlausschreiben vom 11.01.2016 im Betrieb der Arbeitgeberin eingeleiteten Betriebsratswahl am 23.02.2016 den Wahlvorschlag mit dem Kennwort "L/F" zuzulassen.
A.
Hinsichtlich des Tatbestandes wird verwiesen auf A. der erstinstanzlichen Entscheidung. Von einer weitergehenden Darstellung wird abgesehen (vgl. § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO).
B.
Die sofortigen Beschwerden (vgl. § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) der Antragsteller zu 1) bis 9) sind zulässig und begründet.
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