LAG Hamm - Beschluss vom 15.02.2016
13 Ta 70/16
Normen:
ZPO § 935; ZPO § 940; BetrVG § 19 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Bocholt, vom 09.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BVGa 1/16

Zulassung eines Wahlvorschlags zur Betriebsratswahl im Wege einstweiliger Verfügung

LAG Hamm, Beschluss vom 15.02.2016 - Aktenzeichen 13 Ta 70/16

DRsp Nr. 2016/6363

Zulassung eines Wahlvorschlags zur Betriebsratswahl im Wege einstweiliger Verfügung

Die Teilnahme einer Wahlvorschlagsliste an der Betriebsratswahl kann auch im Wege einstweiliger Verfügung erzwungen werden, wenn die Voraussetzungen für die Teilnahme vorlagen und insbesondere das gem. § 14 Abs. 4 S. 1 BetrVG erforderliche Quorum erreicht worden ist.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der zu 1) bis 9) beteiligten Arbeitnehmer wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bocholt vom 09.02.2016 - 1 BvGa 1/16 - abgeändert.

Der Wahlvorstand wird verpflichtet, zu der mit Wahlausschreiben vom 11.01.2016 im Betrieb der Arbeitgeberin eingeleiteten Betriebsratswahl am 23.02.2016 den Wahlvorschlag mit dem Kennwort "L/F" zuzulassen.

Normenkette:

ZPO § 935; ZPO § 940; BetrVG § 19 Abs. 2 S. 1;

Gründe

A.

Hinsichtlich des Tatbestandes wird verwiesen auf A. der erstinstanzlichen Entscheidung. Von einer weitergehenden Darstellung wird abgesehen (vgl. § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO).

B.

Die sofortigen Beschwerden (vgl. § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) der Antragsteller zu 1) bis 9) sind zulässig und begründet.