Auf die Beschwerde der Beklagten wird die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 14.8.2020 zugelassen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgen der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Die in Anbetracht der streitigen Geldleistung von € 1.629,65 nach § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) wegen des hier nicht erreichten Wertes des Beschwerdegegenstand von € 10.000 statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde ist begründet, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, § 144 Abs 2 Nr 1 SGG.
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