LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 23.03.2021
L 18 R 820/20 NZB
Normen:
SGG § 144 Abs. 2 Nr. 1; SGB IX § 14 Abs. 1 S. 1-3; SGB IX § 16 Abs. 4 S. 2; SGB X § 104;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 14.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 33 R 374/20

Zulassung der Berufung im sozialgerichtlichen VerfahrenGrundsätzliche Bedeutung von Rechtsfragen zum Erstattungsanspruch des nachrangig verpflichteten Leistungsträgers für eine erweiterte ambulante Physiotherapie

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.03.2021 - Aktenzeichen L 18 R 820/20 NZB

DRsp Nr. 2021/8738

Zulassung der Berufung im sozialgerichtlichen Verfahren Grundsätzliche Bedeutung von Rechtsfragen zum Erstattungsanspruch des nachrangig verpflichteten Leistungsträgers für eine erweiterte ambulante Physiotherapie

Die Rechtsfrage, ob bei der Erbringung von Leistungen der medizinischen Rehabilitation eine nachrangige Leistungsverpflichtung des Leistungserbringers auch dann in Betracht kommt, wenn er seine sachliche Zuständigkeit nach § 14 Abs. 1 Sätze 1-3 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) nicht (klar erkennbar) geprüft, sondern "ins Blaue hinein" geleistet hat, hat grundsätzliche Bedeutung.

Tenor

Auf die Beschwerde der Beklagten wird die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 14.8.2020 zugelassen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgen der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Normenkette:

SGG § 144 Abs. 2 Nr. 1; SGB IX § 14 Abs. 1 S. 1-3; SGB IX § 16 Abs. 4 S. 2; SGB X § 104;

Gründe

Die in Anbetracht der streitigen Geldleistung von € 1.629,65 nach § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) wegen des hier nicht erreichten Wertes des Beschwerdegegenstand von € 10.000 statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde ist begründet, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, § 144 Abs 2 Nr 1 SGG.