Die Parteien streiten über die Höhe einer Nachtschichtzulage.
Der Kläger ist seit dem 29. Februar 1990 bei dem beklagten Automobilhersteller als LKW-Fahrer beschäftigt. Er wird auf der Strecke K -Z eingesetzt. Bis Ende 1990 fuhr er stets nachts. Er erhielt dafür pro Schicht eine "Nachtschicht-Sonderpauschale" in Höhe von 25,00 DM. Die Zahlung beruhte auf einer Vereinbarung zwischen Geschäftsleitung und Gesamtbetriebsrat, die den Mitarbeitern am 20. März 1990 (im folgenden: Vereinbarung vom 20. März 1990) bekannt gemacht wurde. Die Mitteilung hat folgenden Wortlaut:
"Betrifft:
Erhöhung der Nachtschicht-Sonderpauschale für Lohn- und Gehaltsempfänger (Gehaltsgruppen 1 - 8) in 3-Schicht-Wechselschicht und Dauernachtschicht
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