LAG Nürnberg - Urteil vom 08.02.2012
2 Sa 330/10
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; BAT § 22 Abs. 1; BAT Anlage 1 b Abschn. A Protokollerklärung Nr. 1 Abs. 1 a; TV-L § 43 Nr. 8 Abs. 1; TV-L § 43 Nr. 8 Abs. 2 S. 1; ZPO § 256 Abs. 1; ZPO § 533 Nr. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Nürnberg, vom 19.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 4084/09

Zulagen für Stationsleitung und Pflege im Wachsaal einer Frauenklinik; unbegründeter Feststellungsantrag zur Zahlung einer Intensivzulage bei fehlender Einheit für Intensivmedizin

LAG Nürnberg, Urteil vom 08.02.2012 - Aktenzeichen 2 Sa 330/10

DRsp Nr. 2012/10316

Zulagen für Stationsleitung und Pflege im Wachsaal einer Frauenklinik; unbegründeter Feststellungsantrag zur Zahlung einer Intensivzulage bei fehlender Einheit für Intensivmedizin

1. Einheiten der Intensivmedizin nach Satz 1 der Protokollerklärung Nr. 3 zu Abschn. A der Anlage 1b BAT sind nur Stationen, denen sowohl die Aufgaben der Intensivbehandlung als auch der Intensivüberwachung zugewiesen sind. Für die Auslegung der Begriffe "Einheit der Intensivmedizin", "Intensivbehandlung", "Intensivüberwachung" und "Wachstation" kann auf die Richtlinien für die Organisation der Intensivmedizin in den Krankenhäusern - Empfehlung der Deutschen Krankenhausgesellschaft vom 09. September 1974 zurückgegriffen werden (vgl. BAG vom 26.09.2001 - 10 AZR 526/00; vom 10.06.1996- 4 AZR 134/95). 2. Eine Wachstation im Sinne des Satzes 2 der Protokollerklärung Nr. 3 zu Abschn. A der Anlage 1b BAT muss für Intensivbehandlung und für Intensivüberwachung eingerichtet sein. Eingerichtet sein bedeutet, dass die Wachstation technisch und personell entsprechend der o.g. Richtlinien ausgestattet ist und dort nach dem vom Arbeitgeber verfolgten Zweck sowohl Intensivüberwachung als auch Intensivbehandlung erbracht werden soll.