Der Kläger begehrt Fortzahlung einer persönlichen Zulage.
Er war zunächst bei der Deutschen Bundesbahn beschäftigt und ist im N Verkehrsmuseum tätig.
Mit Wirkung ab dem 01.07.1996 ist sein Arbeitsverhältnis durch die Überleitung des NürnbergER Verkehrsmuseums vom Bundeseisenbahnvermögen (BEV) auf die Beklagte, die Deutsche Bahn AG übergegangen.
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