1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 01. Dezember 2009, Az.
2. Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten um die Höhe einer Zulage für vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit nach §§ 10, 18 des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (im Folgenden: TVÜ-L).
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