BAG - Urteil vom 26.05.1993
4 AZR 130/93
Normen:
AVR-Diakonie (Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werks der Evangelischen Kirche in Deutschland) § 12, Anlage 1 a Anm. 1 zu EGP (Einzelgruppenplan) Ziff. 21; BGB § 242;
Fundstellen:
AP Nr. 3 zu § 12 AVR
BAGE 73, 191
BB 1993, 1664 (Ls)
BB 1993, 1664
DB 1993, 2601
EzA § 242 BGB Nr. 29
MDR 1993, 1211
NZA 1994, 88
SAE 1994, 355
Vorinstanzen:
LAG Hamm, ArbG Siegen, vom 12.01.1993vom 23.06.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 1233/92 - Vorinstanzaktenzeichen 4 AZR 130/93

Zulage bei Heimerziehung

BAG, Urteil vom 26.05.1993 - Aktenzeichen 4 AZR 130/93

DRsp Nr. 1993/3286

Zulage bei Heimerziehung

»1. Ein Mitarbeiter im Sozial- und Erziehungsdienst, der im teilstationären Bereich eines Erziehungsheimes nur vorübergehend am Tage anwesende Kinder betreut, hat keinen Anspruch auf eine Heimzulage. Diese soll bei den Bediensteten die besonderen Erschwernisse ganztägiger Heimunterbringung abgelten. 2. Ein Anspruch auf Heimzulage kann aufgrund betrieblicher Übung erwachsen, wenn der Arbeitgeber trotz fehlender Voraussetzungen über einen längeren Zeitraum die Zahlungen erbringt, obwohl er den Arbeitnehmer versetzt hat, Vertragsgestaltung und Vertragshandhabung keine strenge Bindung an die Arbeitsvertragsrichtlinien erwarten lassen und die Zahlungen bei notwendigen Gehaltsanpassungen bestätigt werden. 3. Bei Arbeitnehmern des Diakonischen Werkes ist nicht ohne weiteres davon auszugehen, daß sie nur auf eine Behandlung nach den Arbeitsvertragsrichtlinien vertrauen können.«

Normenkette:

AVR-Diakonie (Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werks der Evangelischen Kirche in Deutschland) § 12, Anlage 1 a Anm. 1 zu EGP (Einzelgruppenplan) Ziff. 21; BGB § 242;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Fortzahlung einer der Klägerin bis zum 31. Dezember 1991 gezahlten Heimzulage.