LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 18.01.1996
5 Sa 2176/94
Normen:
BAT §§ 4, 27 Abschnitt C; BGB §§ 305, 611 Abs. 1 ; LPVG Hessen §§ 74, 83 ;
Fundstellen:
ZTR 199, 408
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 28.09.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 10286/93

Zulage: Ballungsraumzulage der Stadt Frankfurt am Main - Widerruf

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 18.01.1996 - Aktenzeichen 5 Sa 2176/94

DRsp Nr. 2001/15155

Zulage: Ballungsraumzulage der Stadt Frankfurt am Main - Widerruf

1. Bei der von der Stadt Frankfurt allen Mitarbeitern zugesagten sogenannten "Ballungsraumzulage" handelte es sich um die Zusage von Entgelt im Sinne einer Hauptpflicht des § 4 Abs. 1 BAT, die nicht der Schriftform unterlag.2. An die Zusage ist auch ein stadtnaher Verein gebunden, der die Leistung seinen Mitarbeitern seinerseits in Bezugnahme auf die städtischen Regelungen zugesagt hat.3. Von dieser für fünf Jahre erteilten Zusage konnte sich der Arbeitgeber mangels Widerrufsvorbehalts nicht einseitig lossagen.4. Die Kürzung der Zulage unterlag außerdem dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats.

Normenkette:

BAT §§ 4, 27 Abschnitt C; BGB §§ 305, 611 Abs. 1 ; LPVG Hessen §§ 74, 83 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Zahlung der so genannten Ballungsraumzulage.

Der Beklagte ist ein so genannter stadtnaher Verein, der sich z.T. aus Mitteln der Stadt Frankfurt am Main finanziert und sich mit der Bewältigung von sozialen Aufgaben befasst.