Die Parteien streiten über die Zahlung einer sog. Ballungsraumzulage.
Der Beklagte ist ein Verein, der sich mit der Bewältigung von sozialen Aufgaben befasst. Er wird als sog. stadtnaher Verein in erheblichem Umfange durch die Stadt Frankfurt/M. am Main finanziert.
Die Klägerin steht seit dem 10. März 1981 bei dem Beklagten als Sozialarbeiterin in einem Angestelltenverhältnis. Der diesem Arbeitsverhältnis zugrunde liegende schriftliche Arbeitsvertrag vom 20. Februar 1981 enthält u.a. folgende Vereinbarungen:
"...
§ 2
Das Arbeitsverhältnis richtet sich nach den Vorschriften des Bundesangestelltentarifvertrages (
...
§ 5
Testen Sie "Praxishandbuch Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|