LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 23.03.2006
6 Sa 114/05
Normen:
BGB § 242 § 305c Abs. 2 § 310 Abs. 4 Satz 2 § 611 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 22.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1458/04

Zulage aufgrund Einbeziehung veralteter Tarifverträge in Arbeitsvertrag - Unklarheit zu Lasten der Arbeitgeberin - keine betriebliche Übung bei freiwilliger widerruflicher Leistungsgewährung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.03.2006 - Aktenzeichen 6 Sa 114/05

DRsp Nr. 2007/1162

Zulage aufgrund Einbeziehung veralteter Tarifverträge in Arbeitsvertrag - Unklarheit zu Lasten der Arbeitgeberin - keine betriebliche Übung bei freiwilliger widerruflicher Leistungsgewährung

1. Wird der Arbeitsvertrag durch Annahme des Angebotes der Arbeitgeberin geschlossen, das sich aus der Übersendung des Arbeitsvertrages und der Tarifwerke ergibt, auf die der Arbeitsvertrag Bezug nimmt, und ist dort geregelt, dass die jeweils geltende Bestimmung der Tarifverträge, insbesondere des Manteltarifvertrages, wesentlicher Bestandteil des Arbeitsvertrages werden, liegt eine Unklarheit vor, wenn die Arbeitgeberin dem Arbeitnehmer eine veraltete Version des Manteltarifvertrages überlässt ohne deutlich zu machen, dass die Ein-Mann-Fahrerzulage, die in diesem Tarifvertrag geregelt ist, seit geraumer Zeit nicht mehr gilt; diese Unklarheit geht nach § 305 c Abs. 2 in Verbindung mit § 310 Abs. 4 Satz 2 BGB zu Lasten des Verwenders.2. Hat die Arbeitgeberin in den Arbeitsverträgen mit anderen Arbeitnehmern eine Leistungszulage als eine freiwillige, jederzeit widerrufliche Leistung ausgestaltet, entsteht keine betriebliche Übung, die einen Anspruch anderer auf diese Zulage begründet.

Normenkette:

BGB § 242 § 305c Abs. 2 § 310 Abs. 4 Satz 2 § 611 Abs. 1 ;

Tatbestand: