BAG - Urteil vom 17.01.1996
10 AZR 439/95
Normen:
BAT § 33 Abs. 1 Buchstabe c; TVG § 1 ;
Fundstellen:
ZTR 1996, 271
Vorinstanzen:
LAG Berlin, ArbG Berlin, vom 12.04.1995vom 31.08.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 136/94 - Vorinstanzaktenzeichen 94 Ca 10266/94

Zulage: Arbeitstherapeut - ständige Zusammenarbeit mit geisteskranken Patienten

BAG, Urteil vom 17.01.1996 - Aktenzeichen 10 AZR 439/95

DRsp Nr. 2001/5770

Zulage: Arbeitstherapeut - ständige Zusammenarbeit mit geisteskranken Patienten

Das Merkmal der "ständigen Zusammenarbeit mit geisteskranken Patienten zu arbeitstherapeutischen Zwecken oder deren entsprechende Beaufsichtigung" kann auch dann erfüllt sein, wenn der Angestellte ganzzeitig mit einer Gruppe arbeitet oder diese beaufsichtigt, in der neben geisteskranken Patienten sich auch solche befinden, die nicht "geisteskrank" im Sinne der Vorschriften sind.

Normenkette:

BAT § 33 Abs. 1 Buchstabe c; TVG § 1 ;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Zahlung einer Zulage nach § 33 Abs. 1 Buchst. c BAT.

Der Kläger steht seit 1983 als Angestellter in den Diensten des beklagten Landes. Er ist gelernter Buchdrucker und wird als Arbeitstherapeut unter Vergütung nach VergGr. V c BAT in der Nervenklinik S beschäftigt. Zusätzlich zur Vergütung zahlte das Land Berlin bis zum 31. Dezember 1990 eine Zulage in Höhe von 30,00 DM brutto monatlich.

Auf das Arbeitsverhältnis findet der BAT und die diesen ergänzenden und ändernden Tarifverträge Anwendung.

Die tariflichen Bestimmungen haben, soweit vorliegend von Interesse, folgenden Wortlaut:

"...

§ 33

Zulagen

(1) Der Angestellte erhält für die Zeit, für die ihm Vergütung (§ 26) zusteht, eine Zulage,

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