Die Parteien streiten über die Zahlung einer tariflichen Zulage.
Die Klägerin ist als Angestellte bei dem beklagten Land beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft Vereinbarung der Bundes-Angestelltentarifvertrag (
Die Klägerin war vom 25. März 1991 bis zum 31. März 1993 in der Zentralen Aufnahmestelle des beklagten Landes in S bzw. der Außenstelle in E eingesetzt. Die zentrale Aufnahmestelle gehörte zum Notaufnahmelager; sie war unter anderem zuständig für die Erstaufnahme von Asylbewerbern.
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