Die Parteien streiten über die Zahlung einer tariflichen Zulage.
Der Kläger ist seit dem 1. September 1993 als Angestellter bei dem beklagten Land beschäftigt. Zuvor war der Kläger seit 4. Dezember 1991 bei der Ausländerbehörde des M tätig; für den Zeitraum vom 1. Oktober 1992 bis zum Ende seiner Beschäftigung beim M am 31. August 1993 hat der Kläger dort die "Asylzulage" erhalten. Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft Vereinbarung der Bundes-Angestelltentarifvertrag (
Testen Sie "Praxishandbuch Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|