LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 24.08.2020
12 TaBVGa 1015/20
Normen:
BetrVG § 78 Abs. 1;
Fundstellen:
ArbRB 2020, 373
AuR 2020, 433
NZA 2021, 148
NZA-RR 2020, 647
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 07.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 54 BVGa 9762/20

Zulässigkeit von Video- und Telefonkonferenzen im BetriebsratBehinderung der Betriebsratsarbeit durch unzulässige Untersagung der Durchführung von Sitzungen durch Arbeitgeber

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24.08.2020 - Aktenzeichen 12 TaBVGa 1015/20

DRsp Nr. 2020/14199

Zulässigkeit von Video- und Telefonkonferenzen im Betriebsrat Behinderung der Betriebsratsarbeit durch unzulässige Untersagung der Durchführung von Sitzungen durch Arbeitgeber

1. § 129 Abs. 1 BetrVG ermöglicht es dem Betriebsrat und den übrigen dort genannten Arbeitnehmervertretungen für die Durchführung von Sitzungen auf Video- und Telefonkonferenzen zurückzugreifen. Die Nutzung solcher Teilnahmemöglichkeiten tritt als zusätzliche Option neben die hergebrachte Durchführung von Sitzungen unter physischer Anwesenheit der Teilnehmer vor Ort. Ein grundsätzlicher Vorrang der Durchführung als Telefon- oder Videokonferenz kann aus der Vorschrift nicht hergeleitet werden. 2. Offen bleibt, ob im Einzelfall und unter außergewöhnlichen Umständen der Betriebsrat oder eine der übrigen im § 129 Abs. 1 BetrVG genannten Arbeitnehmervertretungen zu einer Sitzungsdurchführung unter Nutzung von Teilnahmemöglichkeiten mittels Telefon- oder Videokonferenz angehalten sein kann.

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 07. August 2020 - 54 BVGa 9762/20 - abgeändert: