LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 18.03.2021
5 Sa 284/20
Normen:
ZPO § 97 Abs. 1;
Fundstellen:
EzA-SD 2021, 16
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 26.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 40/20

Zulässigkeit von Stichtagsregelungen bei Auszahlung einer JahresleistungsprämieKein Verstoß der Stichtagsregelung gegen Art. 3 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.03.2021 - Aktenzeichen 5 Sa 284/20

DRsp Nr. 2021/7055

Zulässigkeit von Stichtagsregelungen bei Auszahlung einer Jahresleistungsprämie Kein Verstoß der Stichtagsregelung gegen Art. 3 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG

1. Es besteht kein Anspruch auf Auszahlung einer Jahresleistungsprämie nach TV-P Kautschuk. 2. Die Regelung der Stichtagsregelung für Jahresleistungsprämien ist grundrechtskonform.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 26. August 2020, Az. 5 Ca 40/20, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 97 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über eine Jahresleistungsprämie.

Der 1970 geborene Kläger war vom 15.11.2004 bis zum 31.01.2020 bei der Beklagten, einem Reifenhersteller, als Wechselschichtarbeiter beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete durch eine Eigenkündigung des Klägers vom 08.10.2019 zum 31.01.2020. Auf das Arbeitsverhältnis fanden kraft einzelvertraglicher Vereinbarung die Tarifverträge der Kautschukindustrie für Hessen/Rheinland-Pfalz Anwendung. Der Manteltarifvertrag (MTV) regelt in § 13 Ziff. 5 eine Kündigungsfrist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats. Verlängerte Fristen gelten nur für Kündigungen durch den Arbeitgeber.