Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 26. August 2020, Az.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über eine Jahresleistungsprämie.
Der 1970 geborene Kläger war vom 15.11.2004 bis zum 31.01.2020 bei der Beklagten, einem Reifenhersteller, als Wechselschichtarbeiter beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete durch eine Eigenkündigung des Klägers vom 08.10.2019 zum 31.01.2020. Auf das Arbeitsverhältnis fanden kraft einzelvertraglicher Vereinbarung die Tarifverträge der Kautschukindustrie für Hessen/Rheinland-Pfalz Anwendung. Der Manteltarifvertrag (
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