I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 29. März 2019 -
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung des Beklagten mit Schreiben vom 27.01.2018, der Klagepartei zugegangen am 27.01.2018, nicht aufgelöst worden ist.
II. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz hat die Klägerin zu 1/10 und der Beklagte zu 9/10 zu tragen.
Die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz hat die Klägerin zu 54/100 und der Beklagte zu 46/100 zu tragen. Die durch die Nebenintervention verursachten Kosten hat die Klägerin zu 14/100 zu tragen. Im Übrigen hat sie der Nebenintervenient selbst zu tragen.
III. Die Revision wird für die Klägerin zugelassen.
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