LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 28.08.2015
3 Sa 355/14
Normen:
§ 4 TVG; Anwendungs-TV; TVöD -B; § 242 BGB; § 313 BGB; § 273 BGB;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 03.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 2945/13

Zulässigkeit von Einwendungen des Arbeitgebers gegen Ansprüche von Arbeitnehmern aufgrund eines TarifvertragesTeilweise Abweisung der Klage des Arbeitnehmers wegen Versäumung einer tariflvertraglichen Ausschlussfrist

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 28.08.2015 - Aktenzeichen 3 Sa 355/14

DRsp Nr. 2016/174

Zulässigkeit von Einwendungen des Arbeitgebers gegen Ansprüche von Arbeitnehmern aufgrund eines Tarifvertrages Teilweise Abweisung der Klage des Arbeitnehmers wegen Versäumung einer tariflvertraglichen Ausschlussfrist

Orientierungssätze: Teilweise begründete Berufung des Arbeitgebers, weil Arbeitnehmerin insoweit tarifliche Ausschlussfrist versäumt hat. Ansonsten unbegründete Berufung: den begründeten tariflichen Ansprüchen des Arbeitnehmers kann der Arbeitgeber nicht entgegenhalten, dass sich die -den maßgeblichen Tarifvertrag schließende- Gewerkschaft tarifwidrig verhalte, weil sie entgegen einer Vereinbarung und trotz wirtschaftlicher Notlage des Arbeitgebers keinen Notlagentarifvertrag abschließe. Auch wenn deshalb eine Störung der Geschäftsgrundlage des Tarifvertrages vorläge, blieben dessen normative Regelungen davon unberührt, so dass der Arbeitgeber den tariflichen Ansprüchen des Arbeitnehmers weder die Störung der Geschäftsgrundlage des Tarifvertrages noch die Arglisteinrede entgegenhalten oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen kann.

Tenor