Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 03. Dezember 2013 - 8 Ca 2999/13 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten um Ansprüche des Klägers auf Zahlung von Differenzvergütung für Juli bis Dezember 2012 und Sonderzahlung.
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