LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 28.07.2015
8 Sa 709/14
Normen:
TVG § 4; Anwendungs-TV; TVöD -B; BGB § 242; BGB § 313; BGB § 273;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 11.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 326/14

Zulässigkeit von Einwendungen des Arbeitgebers gegen Ansprüche von Arbeitnehmern auf Grund eines Tarifvertrages

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 28.07.2015 - Aktenzeichen 8 Sa 709/14

DRsp Nr. 2015/20780

Zulässigkeit von Einwendungen des Arbeitgebers gegen Ansprüche von Arbeitnehmern auf Grund eines Tarifvertrages

Leitsatz: In Fällen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage bleibt es den Tarifvertragsparteien vorbehalten, den Tarifvertrag an die veränderten Verhältnisse anzupassen. Der Wegfall der Geschäftsgrundlage lässt die normativen Regelungen eines Tarifvertrages unberührt. Ohne den Abschluss einer entsprechenden tariflichen Regelung ist der Arbeitgeber daher nicht berechtigt, tarifliche Ansprüche einseitig zu kürzen oder insgesamt einzubehalten. Macht der Arbeitnehmer seine tariflichen Ansprüche trotz möglichen Wegfalls der Geschäftsgrundlage geltend, handelt er weder rechtsmissbräuchlich noch muss er sich vom Arbeitgeber ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 Abs. 1 BGB entgegenhalten lassen.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 11. März 2014 - 8 Ca 326/14 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

TVG § 4; Anwendungs-TV; TVöD -B; BGB § 242; BGB § 313; BGB § 273;

Tatbestand

Die Parteien streiten um Differenzlohnansprüche des Klägers für die Monate Juli 2012 bis Dezember 2012.