Die sofortige Beschwerde der der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 09.06.2017 -
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Der Beschwerdewert wird auf 1.840,00 € festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist zulässig. Sie ist statthaft (§ 11 Abs. 2 Satz 3 RVG i.V.m. § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO) sowie form- und fristgerecht erhoben worden (§ 569 ZPO). Der Beschwerdewert des § 567 Abs. 2 ZPO ist erreicht.
2. Die sofortige Beschwerde ist unbegründet, denn die Klägerin macht materiell-rechtliche Einwendungen gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 09.06.2017 geltend, die nicht im Kostenfestsetzungsverfahren zu klären sind.
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