BAG - Urteil vom 20.10.2016
2 AZR 395/15
Normen:
BDSG § 32 Abs. 1; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 6; BetrVG § 102 Abs. 1; BGB § 626; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 1 Abs. 3; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 138; ZPO § 286;
Fundstellen:
AP BGB § 626 Nr. 260
ArbRB 2017, 101
BAGE 157, 69
BB 2017, 691
DStR 2017, 16
MDR 2017, 465
NJW 2017, 1193
NZA 2017, 443
NZA-RR 2017, 5
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 08.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 1198/14
ArbG Bonn, vom 06.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1988/14

Zulässigkeit verdeckter Videoüberwachung bei konkretem AnfangsverdachtVideoüberwachung in Betriebsbereichen mit ZutrittsverbotVerwertung datenschutzrechtswidrig erlangter Beweismittel im Kündigungsschutzprozess

BAG, Urteil vom 20.10.2016 - Aktenzeichen 2 AZR 395/15

DRsp Nr. 2017/3116

Zulässigkeit verdeckter Videoüberwachung bei konkretem Anfangsverdacht Videoüberwachung in Betriebsbereichen mit Zutrittsverbot Verwertung datenschutzrechtswidrig erlangter Beweismittel im Kündigungsschutzprozess

Die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung von personenbezogenen Daten zur Aufdeckung von Straftaten gem. § 32 Abs. 1 Satz 2 BDSG setzt lediglich einen "einfachen" Verdacht im Sinne eines Anfangsverdachts voraus, der über vage Anhaltspunkte und bloße Mutmaßungen hinausreichen muss. Orientierungssätze: 1. Die Zulässigkeit einer verdeckten Videoüberwachung zur Aufdeckung von Straftaten setzt nach § 32 Abs. 1 Satz 2 BDSG Verdachtsgründe im Sinne eines durch konkrete Tatsachen belegten "Anfangsverdachts" voraus. 2. Das Interesse von Beschäftigten, nicht von einer verdeckten Videoüberwachung erfasst zu werden, ist bei Arbeitnehmern, die sich unter Verletzung eines Zutrittsverbots in einem überwachten Bereich aufhalten, erheblich gemindert. 3. Der Schutzzweck von § 32 Abs. 1 Satz 2 BDSG gebietet es nicht, datenschutzrechtswidrig erlangte Beweismittel oder hierauf beruhenden - unstreitigen - Sachvortrag des Arbeitgebers im Kündigungsschutzprozess mit einem Arbeitnehmer unverwertet zu lassen, wenn sich die Maßnahme nur wegen der Betroffenheit anderer (dritter) Arbeitnehmer als unzulässig darstellt.