BAG - Urteil vom 13.04.2016
4 AZR 13/13
Normen:
GG Art. 9 Abs. 3; GG Art. 2 Abs. 1; TVG § 3 Abs. 1; TVG § 4 Abs. 1; BetrVG § 78 S. 2; Bundesmanteltarifvertrag zwischen der Gewerkschaft ver.di und dem BDE Bundesverband der Deutschen Entsorgungswirtschaft vom 12.11.2008 (BMTV 2009) § 19; Bundesentgeltrahmentarifvertrag zwischen der Gewerkschaft ver.di und dem BDE Bundesverband der Deutschen Entsorgungswirtschaft vom 24./31.10.2001 (BERT) § 2; Bundesentgeltrahmentarifvertrag zwischen der Gewerkschaft ver.di und dem BDE Bundesverband der Deutschen Entsorgungswirtschaft vom 24./31.10.2001 (BERT) § 3;
Vorinstanzen:
LAG Chemnitz, vom 28.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 535/11
LAG Chemnitz, vom 11.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 535/11
LAG Chemnitz, vom 15.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 535/11
LAG Chemnitz, vom 11.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 535/11
ArbG Chemnitz, vom 22.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 605/11

Zulässigkeit und Voraussetzungen der OT-MitgliedschaftTarifbindung und negative KoalitionsfreiheitAnforderungen an Zahlungsklage wegen Eingruppierung

BAG, Urteil vom 13.04.2016 - Aktenzeichen 4 AZR 13/13

DRsp Nr. 2016/16014

Zulässigkeit und Voraussetzungen der OT-Mitgliedschaft Tarifbindung und negative Koalitionsfreiheit Anforderungen an Zahlungsklage wegen Eingruppierung

1. Die Satzung eines Arbeitgeberverbandes kann auch eine Mitgliedsform vorsehen, die die Gebundenheit an die vom Verband abgeschlossenen Tarifverträge ausschließt (OT-Mitgliedschaft). Voraussetzung hierfür ist eine Satzung, die eine klare Trennung der beiden Formen der Mitgliedschaft regelt. Eine solche ist dann gegeben, wenn eine auch nur mögliche unmittelbare Einflussnahme von OT-Mitgliedern auf tarifpolitische Entscheidungen des Verbandes ausgeschlossen ist. Dies ist u.a. dann nicht der Fall, wenn die Satzung vorsieht, dass die konkrete Besetzung eines tarifpolitischen Gremiums (z.B. Tarifkommission) auch durch OT-Mitglieder bestimmt wird. Die erforderliche Trennung und deren Absicherung der unterschiedlichen Mitgliedsbereiche muss in der Satzung selbst erfolgen. "Unterrangiges Vereinsrecht" wie z.B. die Geschäftsordnung eines Gremiums reicht hierfür nicht aus.