LAG Niedersachsen - Beschluss vom 19.09.2012
17 TaBV 124/11
Normen:
AÜG § 1 Abs. 1 S. 2; AÜG § 14 Abs. 3; BetrVG § 100 Abs. 2 S. 3; BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
DB 2012, 2468
EzA-SD 2012, 15
Vorinstanzen:
ArbG Braunschweig, vom 26.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 7 BV 12/11

Zulässigkeit und Sanktionierung der unbefristeten Beschäftigung von Leiharbeitnehmern

LAG Niedersachsen, Beschluss vom 19.09.2012 - Aktenzeichen 17 TaBV 124/11

DRsp Nr. 2012/20370

Zulässigkeit und Sanktionierung der unbefristeten Beschäftigung von Leiharbeitnehmern

1. Der Dauerverleih von Arbeitnehmern im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit ist seit der Neufassung des AÜG vom 20.12.2011 (BGBl I. S. 2854), mit dem die Richtlinie 2008/104/EG umgesetzt wurde, unzulässig. 2. Beabsichtigt der Arbeitgeber die unbefristete Einstellung einer Arbeitnehmerin auf einem sog. Dauerarbeitsplatz, kann der Betriebsrat seine Zustimmung zur Einstellung gemäß § 14 Abs. 3 Satz 1 AÜG, § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG wegen Gesetzesverstoßes verweigern. 3. Stellt der Arbeitgeber grundsätzlich nur noch Leiharbeitnehmer ein, um eine Senkung der Personalkosten zu erreichen, so kann dies unter Berücksichtung aller Umstände des Einzelfalls als institutioneller Rechtsmissbrauch (§ 242 BGB) ein Zustimmungsverweigerungsrecht des Betriebsrats nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG begründen. In einem solchen Fall kann nicht festgestellt werden, dass die Maßnahme aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war (§ 100 Abs. 2 Satz 3 BetrVG).

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Braunschweig vom 26.10.2011 abgeändert.

Die Anträge der Antragstellerin werden zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

AÜG § 1 Abs. 1 S. 2; AÜG § 14 Abs. 3; BetrVG § 100 Abs. 2 S. 3; BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe: