LAG Hamm - Urteil vom 14.04.2011
15 Sa 125/11
Normen:
BetrVG § 75 Abs. 2; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 6; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs.1;
Vorinstanzen:
ArbG Bocholt, vom 10.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 957/10

Zulässigkeit und Grenzen der Videoüberwachung im Betrieb

LAG Hamm, Urteil vom 14.04.2011 - Aktenzeichen 15 Sa 125/11

DRsp Nr. 2011/15084

Zulässigkeit und Grenzen der Videoüberwachung im Betrieb

1. a) Zwar sind Arbeitgeber und Betriebsrat grundsätzlich befugt, eine Videoüberwachung im Betrieb einzuführen und haben insoweit eine umfassende Kompetenz zur Regelung betrieblicher Arbeitsbedingungen sowie von Fragen der Ordnung des Betriebes, wobei auch aus § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG erkennbar ist, dass die Einführung eines Videoüberwachungssystems mit Zustimmung des Betriebsrats zulässig ist. b) Der Inhalt einer Betriebsvereinbarung über eine Videoüberwachung im Betrieb hat sich jedoch an höherrangigem Recht zu orientieren: Gemäß § 75 Abs. 2 BetrVG haben die Betriebsparteien die Pflicht, die freie Entfaltung der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer zu schützen und zu fördern. Dies gilt insbesondere für die Gewährleistung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, welches auch das Recht am eigenen Bild umfasst. Das als Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zu verstehende Recht auf informationelle Selbstbestimmung bedarf dabei unter den Bedingungen der automatischen Datenverarbeitung eines besonderen Schutzes.