LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 07.11.2014
9 SaGa 1496/14
Normen:
BGB § 1004; BGB § 823; GG Art. 9 Abs. 3; ZPO § 935; ZPO § 940;
Fundstellen:
BB 2014, 2868
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 06.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ga 162/14

Zulässigkeit eines von der Gewerkschaft der Lokomotivführer ausgerufenen Streiks

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 07.11.2014 - Aktenzeichen 9 SaGa 1496/14

DRsp Nr. 2015/2316

Zulässigkeit eines von der Gewerkschaft der Lokomotivführer ausgerufenen Streiks

1. Nach Aufgabe des Grundsatzes der Tarifeinheit ist es möglich, dass Gewerkschaften in einem gewerkschaftspluralen Betrieb Tarifforderungen für die gleiche Berufsgruppe erheben und zu deren Durchsetzung auch zum Arbeitskampf aufrufen. 2. Die Gefahr eines "Überbietungswettbewerbs" sowie "Dauerarbeitskampfs" kann ggf. im Rahmen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes Berücksichtigung finden. Dies erfordert aber einen hinreichend konkreten Vortrag; bloße abstrakte Befürchtungen reichen nicht aus. 3. Ein Streik ist nicht deshalb unzulässig, weil er sich auf einen Betrieb der Daseinsvorsorge bezieht. 4. Zum Prüfungsmaßstab für den Erlass einer einstweiligen Verfügung.

Die Berufung der Verfügungskläger gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 06. November 2014 - 10 Ga 162/14 - wird auf Kosten der Verfügungskläger zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 1004; BGB § 823; GG Art. 9 Abs. 3; ZPO § 935; ZPO § 940;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über einen Anspruch der Verfügungsklägerinnen auf Unterlassung von Arbeitskampfmaßnahmen durch die beklagte Gewerkschaft.