AP KSchG 1969 § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 71
AuR 2014, 438
BAGE 148, 129
EzA-SD 2014, 16
MDR 2015, 41
NJW 2014, 8
NJW 2015, 365
NZA 2014, 1356
NZA-RR 2014, 6
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 19.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 603/12
ArbG Düsseldorf, vom 21.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 4134/09
Zulässigkeit eines Urteils nach Lage der AktenBegriff der Verhandlung in einem früheren Termin i.S. von § 251a Abs. 2 ZPO
BAG, Urteil vom 08.05.2014 - Aktenzeichen 2 AZR 75/13
DRsp Nr. 2014/14677
Zulässigkeit eines Urteils nach Lage der AktenBegriff der Verhandlung "in einem früheren Termin" i.S. von § 251a Abs. 2ZPO
Ein Urteil nach Lage der Akten iSv. § 251aZPO darf auch dann ergehen, wenn die frühere Verhandlung bei dem Landesarbeitsgericht vor der Zurückverweisung der Sache durch das Bundesarbeitsgericht stattgefunden hat.Orientierungssätze:1. Eine Verhandlung "in einem früheren Termin" iSv. § 251a Abs. 2ZPO ist auch eine solche, die bei dem Landesarbeitsgericht vor einer Zurückverweisung der Sache durch das Bundesarbeitsgericht stattgefunden hat. Das Verfahren vor und nach der Zurückverweisung bildet eine Einheit. Etwas anderes gilt nur dann, wenn das Revisionsgericht nicht allein das Berufungsurteil, sondern nach § 562 Abs. 2ZPO zugleich das diesem zugrunde liegende Verfahren aufgehoben hat.
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