BAG - Urteil vom 08.02.2022
1 AZR 233/21
Normen:
ZPO § 301 Abs. 1 S. 1; ZPO § 318; ZPO § 563 Abs. 2; BetrVG § 29 Abs. 3; BetrVG § 29 Abs. 4; BetrVG § 33; BetrVG § 34 Abs. 2 S. 1; BetrVG § 77 Abs. 1; BetrVG § 77 Abs. 4; BetrVG § 102; BGB § 172 Abs. 1; BGB § 177 Abs. 1;
Fundstellen:
AP BetrVG 1972 _ 77 Nr. 124
ArbRB 2022, 201
BAGE 177, 112
BB 2022, 1587
DB 2022, 1907
DZWIR 2022, 440
EzA BetrVG 2001 _ 26 Nr. 5
EzA BetrVG 2001 _ 34 Nr. 3
EzA-SD 2022, 12
EzA-SD 2022, 16
NZA 2022, 985
NZA-RR 2022, 446
NZA-RR 2023, 2
ZIP 2022, 2091
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 15.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 490/20
ArbG Wuppertal, vom 25.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1138/18

Zulässigkeit eines TeilurteilsProzessuale Bindungswirkung nach § 563 Abs. 2 ZPOBetriebsrat als KollegialorganGrundsatz der AnscheinsvollmachtKeine Anscheinsvollmacht für Erklärungen des Betriebsratsvorsitzenden ohne BetriebsratsbeschlussAushändigung der Abschrift der Niederschrift einer Betriebsratssitzung an den Arbeitgeber

BAG, Urteil vom 08.02.2022 - Aktenzeichen 1 AZR 233/21

DRsp Nr. 2022/9176

Zulässigkeit eines Teilurteils Prozessuale Bindungswirkung nach § 563 Abs. 2 ZPO Betriebsrat als Kollegialorgan Grundsatz der Anscheinsvollmacht Keine Anscheinsvollmacht für Erklärungen des Betriebsratsvorsitzenden ohne Betriebsratsbeschluss Aushändigung der Abschrift der Niederschrift einer Betriebsratssitzung an den Arbeitgeber

1. Eine vom Betriebsratsvorsitzenden ohne Beschluss des Gremiums abgegebene Erklärung zum Abschluss einer Betriebsvereinbarung kann dem Betriebsrat nicht nach den Grundsätzen einer Anscheinsvollmacht zugerechnet werden. 2. Der Betriebsrat hat bei Abschluss einer Betriebsvereinbarung die Nebenpflicht, dem Arbeitgeber auf dessen zeitnah geltend zu machendes Verlangen eine den Maßgaben des § 34 Abs. 2 Satz 1 BetrVG entsprechende Abschrift desjenigen Teils der Sitzungsniederschrift auszuhändigen, aus dem sich die Beschlussfassung des Gremiums ergibt. Orientierungssätze: 1. Ein Teilurteil ist unzulässig, wenn es Begründungselemente enthält, die bei der weiteren Entscheidung über den noch nicht entscheidungsreifen Teil des Rechtsstreits maßgebend sein können und weder in Rechtskraft erwachsen noch das Gericht nach § 318 ZPO für das weitere Verfahren binden (Rn. 13).