LAG Köln - Urteil vom 01.07.2022
10 SaGa 8/22
Normen:
GG Art. 9;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 14.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ga 14/22

Zulässigkeit eines Streiks zur Durchsetzung eines Entlastungstarifvertrages im Gesundheitswesen

LAG Köln, Urteil vom 01.07.2022 - Aktenzeichen 10 SaGa 8/22

DRsp Nr. 2022/17563

Zulässigkeit eines Streiks zur Durchsetzung eines Entlastungstarifvertrages im Gesundheitswesen

1. Die Tarifforderungen der beklagten Gewerkschaft gemäß Schreiben vom 01.05.2022 sind hinreichend bestimmt. Nicht abschließende oder beispielhafte Angaben im Aufforderungsschreiben stehen der Bestimmtheit der Tarifforderungen vorliegend nicht entgegen. Die Arbeitgeberseite kann sich hinreichend darauf einstellen, wie sie auf die formulierten Tarifziele reagiert, um einen Arbeitskampf zu vermeiden. Die Funktion des Arbeitskampfs besteht nur darin, die eigentlichen Tarifverhandlungen anzuschieben; die konkrete Ausgestaltung ist Sache der Tarifverhandlungen. In diesem Sinne haben die Parteien auch seit Monaten Tarifgespräche geführt, wenn auch noch ergebnislos.