LAG Hamm - Urteil vom 08.05.2015
18 Sa 1727/14
Normen:
GG Art 4 Abs. 1; RL-EKD § 4 Abs. 1; RL-EKD § 4 Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Bochum, vom 31.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2843/10

Zulässigkeit eines Kopftuchverbots für eine Krankenschwester im Dienst der Evangelischen Kirche

LAG Hamm, Urteil vom 08.05.2015 - Aktenzeichen 18 Sa 1727/14

DRsp Nr. 2015/15807

Zulässigkeit eines Kopftuchverbots für eine Krankenschwester im Dienst der Evangelischen Kirche

Kopftuchverbot im evangelischen Krankenhaus - Folgeentscheidung im Anschluss an BAG, Urteil vom 27.11.2014 - 5 AZR 611/12

Hat eine Krankenschwester sich im Arbeitsvertrag nicht nur verpflichtet, sich gegenüber der Evangelischen Kirche loyal zu verhalten, sondern darüber hinaus den kirchlichen Auftrag zu beachten und die ihr übertragenen Aufgaben im Sinne der Kirche zu erfüllen, so ergibt sich hieraus als Mindestanforderung an die Aufgabenerfüllung eine Verpflichtung nicht christlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu einem neutralen Verhalten gegenüber der Evangelischen Kirche. Dies verbietet das Tragen eines Kopftuchs während der Arbeit.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 31.03.2011 - 3 Ca 2843/10 - abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GG Art 4 Abs. 1; RL-EKD § 4 Abs. 1; RL-EKD § 4 Abs. 4;

Tatbestand

Die Parteien streiten über Gehaltsansprüche der Klägerin unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges und insbesondere über die Frage, ob die Klägerin es unterlassen muss, während der Arbeit ein Kopftuch zu tragen.

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