LAG Hamburg - Urteil vom 20.01.2010
3 Sa 61/09
Normen:
BAT § 22 Abs. 1; BAT § 22 Abs. 2; BAT § 23a S. 1; BAT § 24 Abs. 1 S. 2; BAT § 37 Abs. 1 S. 1; BAT § 70 S. 1; BAT Anlage 1a VergGr Vc Fallgr 1b; BAT Anlage 1a VergGr Vc Fallgr 1a; BAT Anlage 1a VergGr Vb Fallgr 1c; BAT Anlage 1a VergGr VII Fallgr 1b; BGB § 133; BGB § 262; BGB § 263 Abs. 1; TVG § 4 Abs. 4 S. 3; TV-L § 12; TV-L § 16 Abs 1 S. 1; TV-L Anlage A1 Entgeltgr 9; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 256 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 07.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 596/08

Zulässigkeit eines Feststellungsbegehrens; Eingruppierungsrechtliche Eiordnung der Streifentätigkeit eines Mitarbeiters des Bezirklichen Ordnungsdienstes der Freien und Hansestadt Hamburg; Anforderungen an die Wahrung der tariflichen Ausschlussfrist

LAG Hamburg, Urteil vom 20.01.2010 - Aktenzeichen 3 Sa 61/09

DRsp Nr. 2010/22129

Zulässigkeit eines Feststellungsbegehrens; Eingruppierungsrechtliche Eiordnung der Streifentätigkeit eines Mitarbeiters des Bezirklichen Ordnungsdienstes der Freien und Hansestadt Hamburg; Anforderungen an die Wahrung der tariflichen Ausschlussfrist

1. a) Die Teilnahme am Bewährungsaufstieg setzt nicht nur die Erfüllung des Tätigkeitsmerkmals der Ausgangsvergütungsgruppe voraus, aus der ein Bewährungsaufstieg möglich ist, sondern verlangt den vollen Ablauf der Bewährungszeit sowie die Bewährung im tariflichen Sinne. b) Einer Klage auf Feststellung der Eingruppierung in eine bestimmte Fallgruppe fehlt das in § 256 Abs. 1 ZPO geforderte Feststellungsinteresse; würden Fallgruppenfeststellungsklagen als zulässig angesehen, entschieden die Gerichte für Arbeitssachen in derartigen Fällen nur über ein Anspruchselement eines eventuellen zukünftigen Begehrens (hier: über das Vorliegen eines Tätigkeitsmerkmals der Ausgangsvergütungsgruppe, aus der im Wege der Bewährung in die nächst höhere Vergütungsgruppe aufgestiegen werden kann); insoweit würde lediglich ein Rechtsgutachten erstattet werden. 2. Die Streifentätigkeit eines Mitarbeiters des Bezirklichen Ordnungsdienstes der Freien und Hansestadt Hamburg ist als einheitlicher Arbeitsvorgang iS von § 22 Abs. 2 Satz 2 BAT anzusehen.