Auf die Beschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 24.3.2011 -
Der Antrag des Arbeitgebers wird zurückgewiesen.
Auf den Antrag des Betriebsrats wird festgestellt, dass die Betriebsvereinbarung über die Durchführung von Torkontrollen im Distributioncenter der W Standort E zwischen der W und dem Betriebsrat des Gemeinschaftsbetriebs E vom 8.12.2009 keine Rechtswirkung entfaltet.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I. Die Beteiligten streiten um die Rechtswirksamkeit einer Betriebsvereinbarung und deren Kündigung.
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