LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 17.09.2012
16 TaBV 109/11
Normen:
ZPO § 256; BetrVG § 77; BetrVG § 29 Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Darmstadt, vom 24.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 10 BV 15/10

Zulässigkeit eines auf ein vergangenes Rechtsverhältnis gerichteter Feststellungsantrags; Unwirksamkeit einer Betriebsvereinbarung mangels wirksamen Beschlusses des Betriebsrats

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 17.09.2012 - Aktenzeichen 16 TaBV 109/11

DRsp Nr. 2013/4275

Zulässigkeit eines auf ein vergangenes Rechtsverhältnis gerichteter Feststellungsantrags; Unwirksamkeit einer Betriebsvereinbarung mangels wirksamen Beschlusses des Betriebsrats

1. Ein auf die Feststellung eines vergangenen Rechtsverhältnisses gerichteter Antrag ist nur zulässig, wenn sich aus der Entscheidung noch Rechtsfolgen für die Zukunft ergeben. 2. Eine Betriebsvereinbarung ist unwirksam, wenn ihr kein ordnungsgemäßer Beschluss des Betriebsrats zugrunde liegt. Der Arbeitgeber kann nicht einwenden, etwaige Unzulänglichkeiten lägen in der Sphäre des Betriebsrats.

Auf die Beschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 24.3.2011 - 10 BV 15/10 - abgeändert:

Der Antrag des Arbeitgebers wird zurückgewiesen.

Auf den Antrag des Betriebsrats wird festgestellt, dass die Betriebsvereinbarung über die Durchführung von Torkontrollen im Distributioncenter der W Standort E zwischen der W und dem Betriebsrat des Gemeinschaftsbetriebs E vom 8.12.2009 keine Rechtswirkung entfaltet.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 256; BetrVG § 77; BetrVG § 29 Abs. 2 S. 3;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten um die Rechtswirksamkeit einer Betriebsvereinbarung und deren Kündigung.