BAG - Beschluss vom 24.02.2016
7 ABR 23/14
Normen:
ZPO § 256 Abs. 1;
Fundstellen:
AP ZPO 1977 § 256 Nr. 110
AUR 2016, 257
EzA-SD 2016, 16
NJW 2016, 10
NZA 2016, 567
NZA-RR 2016, 6
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 10.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 16 TaBV 197/13
ArbG Wiesbaden, vom 15.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 6/13

Zulässigkeit eines Antrags auf Feststellung der Benachteiligung von Mitgliedern des Betriebsrats durch die Nichtgewährung der Steuerfreiheit von Nachtzuschlägen aus Anlass der Teilnahme an Sitzungen des Betriebsrats

BAG, Beschluss vom 24.02.2016 - Aktenzeichen 7 ABR 23/14

DRsp Nr. 2016/6774

Zulässigkeit eines Antrags auf Feststellung der Benachteiligung von Mitgliedern des Betriebsrats durch die Nichtgewährung der Steuerfreiheit von Nachtzuschlägen aus Anlass der Teilnahme an Sitzungen des Betriebsrats

Orientierungssatz: Ein Rechtsverhältnis iSv. § 256 Abs. 1 ZPO ist jedes durch die Herrschaft einer Rechtsnorm über einen konkreten Sachverhalt entstandene rechtliche Verhältnis einer Person zu einer anderen Person oder zu einer Sache. Kein Rechtsverhältnis iSv. § 256 Abs. 1 ZPO sind dagegen abstrakte Rechtsfragen, bloße Elemente eines Rechtsverhältnisses oder rechtliche Vorfragen. Die Feststellung einer Benachteiligung iSv. § 78 Satz 2 BetrVG ist kein Rechtsverhältnis und kann deshalb nicht Gegenstand eines Feststellungsantrags sein.

Auf die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 10. März 2014 - 16 TaBV 197/13 - aufgehoben.

Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 15. August 2013 - 4 BV 6/13 - wird zurückgewiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

ZPO § 256 Abs. 1;

Gründe:

A. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Arbeitgeberin die Mitglieder des Betriebsrats dadurch benachteiligt, dass sie für Zeiten der Teilnahme an Betriebsratssitzungen gewährte Nacht-, Sonn- und Feiertagszuschläge nicht steuerfrei auszahlt.