Der Antrag der Beklagten auf Berichtigung des Tatbestands des Urteils des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 27. April 2011 wird als unzulässig verworfen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
I. Die Beklagte betreibt Seniorenheime. Gegen sie wurden allein vor dem Arbeitsgericht Berlin seit dem Jahr 2000 über 1.500 Verfahren angestrengt. Die Beklagte stellt nach verlorenen Verfahren in einer nicht unerheblichen Zahl von Fällen sowohl erst- als auch zweitinstanzlich Tatbestandsberichtigungsanträge.
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