LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 19.11.2012
17 Sa 285/12
Normen:
BGG § 611; GG Art. 9;
Vorinstanzen:
ArbG Darmstadt, vom 08.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 217/11

Zulässigkeit einer zwischen Tarifvertragsparteien schuldrechtlich vereinbarten Differenzierungsklausel

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 19.11.2012 - Aktenzeichen 17 Sa 285/12

DRsp Nr. 2013/5308

Zulässigkeit einer zwischen Tarifvertragsparteien schuldrechtlich vereinbarten Differenzierungsklausel

Es stellt keine Verletzung des allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes dar, wenn die Tarifvertragsparteien eine Differenzierungsklausel mit Umsetzungsweg über gewerkschaftsnahen Verein vereinbaren.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 08. Dezember 2011, 10 Ca 217/11, abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGG § 611; GG Art. 9;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Zahlungsansprüche.

Der Kläger ist bei der durch formwechselnde Umwandlung der A entstandenen Beklagten in deren Betrieb in B als Arbeitnehmer beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft vertraglicher Bezugnahme die zwischen dem Verband der Metall- und Elektro-Unternehmen C e.V. und der Industriegewerkschaft Metall Bezirksleitung D abgeschlossenen Tarifverträge der Metall- und Elektroindustrie für das Land C Anwendung. Die Beklagte ist Mitglied des Arbeitgeberverbands, der Kläger ist nicht Mitglied der IG Metall.