OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 15.07.2010 1 A 1327/08
Normen:
AGG § 10; RL 78/2000/EG Art. 6 Abs. 1;
Zulässigkeit einer unterschiedlichen Behandlung eines Beamten wegen des Alters bei objektiver Angemessenheit und Rechtfertigung durch ein legitimes Ziel; Mitbestimmung personalplanerischer Zielvorstellungen des Dienstherrn durch die vom Alter beeinflusste Diensterfahrung und Lebenserfahrung eines Beamten
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.07.2010 - Aktenzeichen 1 A 1327/08
DRsp Nr. 2010/13854
Zulässigkeit einer unterschiedlichen Behandlung eines Beamten wegen des Alters bei objektiver Angemessenheit und Rechtfertigung durch ein legitimes Ziel; Mitbestimmung personalplanerischer Zielvorstellungen des Dienstherrn durch die vom Alter beeinflusste Diensterfahrung und Lebenserfahrung eines Beamten
Das Ziel der "Dienstvereinbarung über die Besetzung von freien Dienstposten der Kontroll- und Streifenbeamten des mittleren Polizeivollzugsdienstes bei den Bundespolizeiämtern/-inspektionen sowie die Versetzung von Beamten des mittleren Polizeivollzugsdienstes in Temporärfunktionen im Bereich des Bundespolizeipräsidiums West" vom 2. Februar 2006, Stellenvakanzen im Einzeldienst und insbesondere in Schwerpunktdienststellen durch frühzeitige personelle Maßnahmen zu vermeiden und entstandene Vakanzen zeitnah zu schließen, stellt ein im Sinne des § 10 AGG sowie Art. 6 Abs. 1 Richtlinie 2000/78/EG legitimes (von dem Mitgliedsstaat festzulegendes) Ziel dar. Das gilt zumal dann, wenn die nicht durchgängig, sondern lediglich in Bezug auf Einzelschritte (mit) an das Alter der Beamten anknüpfende Regelung und die dabei angestellten Erwägungen nicht durch Beliebigkeit gekennzeichnet sind, sondern ihrerseits in weitergehenden anerkennungswürdigen objektiven Zielsetzungen gründen.
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.
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