Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 27.01.2017 in Sachen2
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten darüber, ob aus dem zwischenzeitlich einvernehmlich beendeten Arbeitsverhältnis der Klägerin noch Vergütungsansprüche für den Monat August 2016 zustehen.
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