LAG Köln - Urteil vom 12.01.2015
5 Sa 873/14
Normen:
§ 626 BGB; § 4 f Abs. 3 S. 5 BDSG;
Vorinstanzen:
ArbG Siegburg, vom 24.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 688/14

Zulässigkeit einer Teilkündigung des Anstellungsvertrages des Beauftragten für den Datenschutz

LAG Köln, Urteil vom 12.01.2015 - Aktenzeichen 5 Sa 873/14

DRsp Nr. 2015/4175

Zulässigkeit einer Teilkündigung des Anstellungsvertrages des Beauftragten für den Datenschutz

Eine Teilkündigung des Anstellungsvertrages des Beauftragten für den Datenschutz ist nach der aktuellen Rechtsprechung des BAG ausgeschlossen (BAG 23. März 2011 - 10 AZR 562/09 -; 29. September 2010 - 10 AZR 588/09 -). Sie wurde nur für den (hier nicht gegebenen Fall) erörtert, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nur von der Aufgabe des Datenschutzbeauftragten entbinden, das Arbeitsverhältnis aber ansonsten fortführen wollte (BAG 13. März 2007- 9 AZR 612/05 -).

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 24. Juli 2014 - 1 Ca 688/14 - wird zurückgewiesen.

2.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

§ 626 BGB; § 4 f Abs. 3 S. 5 BDSG;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer verhaltensbedingten Kündigung und den Widerruf der Bestellung zum Datenschutzbeauftragten.

1. 2. 3. 4. 5.