LAG Nürnberg - Urteil vom 12.05.2021
2 Sa 29/21
Normen:
TVG § 3 Abs. 1; TVG § 4 Abs. 2; VO 593/2007/EG Art. 8; ROM-I VO Art. 9; TVSP (VC) v. 05./07.11.2019 § 3 Nr. 2-4;
Fundstellen:
NZA-RR 2021, 344
Vorinstanzen:
ArbG Nürnberg, vom 08.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Ca 834/20

Zulässigkeit einer tariflichen Regelung über den ArbeitsvertragsstatusDirektionsrecht und örtliche Versetzung ins Ausland

LAG Nürnberg, Urteil vom 12.05.2021 - Aktenzeichen 2 Sa 29/21

DRsp Nr. 2021/9489

Zulässigkeit einer tariflichen Regelung über den Arbeitsvertragsstatus Direktionsrecht und örtliche Versetzung ins Ausland

Eine im Arbeitsvertrag zwischen einer ausländischen Fluggesellschaft und einem Piloten enthaltene unternehmensweite Versetzungsklausel erfasst auch die Versetzung an eine ausländische "homebase". Dies verstößt auch als echte das Direktionsrecht erweiternde Klausel nicht gegen die §§ 305 ff BGB.

1. Sieht ein Tarifvertrag vor, dass für alle an deutschen Stützpunkten stationierten Piloten einer ausländischen Fluggesellschaft deutsches Recht zur Anwendung kommt, ist dies zulässig. Denn die Notwendigkeit tariflichen Schutzes kann bei grenzüberschreitenden Unternehmenstätigkeiten nicht geringer eingeschätzt werden als bei rein nationalen Sachverhalten. 2. Wenn § 106 die örtliche Versetzung ins Ausland mit umfasst, weicht die entsprechende arbeitsvertragliche Klausel nicht von § ab und ist damit inhaltskontrollfrei. Handelt es sich aber um eine echte, das Direktionsrecht erweiternde Klausel, so unterliegt diese zwar der vollen Inhaltskontrolle der §§ ff. , hält dieser aber stand. Denn es liegt keine unangemessene Benachteiligung und auch kein Verstoß gegen das Transparenzgebot vor; § und entsprechende Vertragsklauseln tragen dem im Arbeitsrecht bestehenden, spezifischen Anpassungs- und Flexibilisierungsbedürfnis Rechnung.