LAG Berlin-Brandenburg, vom 29.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 967/08
ArbG Berlin, vom 01.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 34 Ca 2402/08
Zulässigkeit einer streikbegleitenden Aktion durch eine Gewerkschaft [Flashmob-Aktion]; Überprüfung vor dem Hintergrund des Ziels des Arbeitskampfes; Abwehransprüche des Unternehmers gegen den Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb
BAG, Urteil vom 22.09.2009 - Aktenzeichen 1 AZR 972/08
DRsp Nr. 2009/24965
Zulässigkeit einer streikbegleitenden Aktion durch eine Gewerkschaft ["Flashmob-Aktion"]; Überprüfung vor dem Hintergrund des Ziels des Arbeitskampfes; Abwehransprüche des Unternehmers gegen den Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb
Eine streikbegleitende Aktion, mit der eine Gewerkschaft in einem öffentlich zugänglichen Betrieb kurzfristig und überraschend eine Störung betrieblicher Abläufe hervorrufen will, um zur Durchsetzung tariflicher Ziele Druck auf die Arbeitgeberseite auszuüben, ist nicht generell unzulässig. Der damit verbundene Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des betroffenen Arbeitgebers kann aus Gründen des Arbeitskampfrechts gerechtfertigt sein, wenn dem Arbeitgeber wirksame Verteidigungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen.Orientierungssätze:1. Ein Arbeitgeberverband hat gegen eine Gewerkschaft nach § 1004 Abs. 1BGB iVm. § 823 Abs. 1BGB, Art. 9 Abs. 3GG einen eigenen Anspruch auf Unterlassung rechtswidriger Arbeitskampfmaßnahmen gegen seine Mitglieder.
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