ArbG Karlsruhe, vom 30.11.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 169/93
II. Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (Mannheim) - Urteil vom 02. Mai 1995 - 14 Sa 159/94 -,
Zulässigkeit einer Schiedsgerichtsabrede
BAG, Urteil vom 10.04.1996 - Aktenzeichen 10 AZR 722/95
DRsp Nr. 1996/28422
Zulässigkeit einer Schiedsgerichtsabrede
»1. Kündigt eine Tarifvertragspartei ihren Anschlußtarifvertrag zum NV-Chor und eine getroffene Schiedsgerichtsvereinbarung mit der Erklärung, daß sie künftig an einer Schiedsgerichtsbarkeit nicht interessiert sei, so wirkt die in § 26 NV-Chor getroffene Schiedsgerichtsabrede nicht nach.2. Ist von Mitgliedern dieser Gewerkschaft der NV-Chor in seiner jeweiligen Fassung auch einzelvertraglich in Bezug genommen, so gilt § 26 NV-Chor auch für die Zeit nach Ablauf der gekündigten Tarifverträge. Der Umstand, daß die Gewerkschaft die Schiedsgerichtsvereinbarung gekündigt und zum Ausdruck gebracht hat, an einer Schiedsgerichtsbarkeit nicht mehr interessiert zu sein, hindert ihre Mitglieder nicht, einzelvertraglich die Bühnenschiedsgerichtsbarkeit zu vereinbaren.«