BAG - Urteil vom 10.04.1996
10 AZR 722/95
Normen:
ArbGG (1979) § 101: TVG § 4 Abs. 5 ; NV-Chor (Normalvertrag Chor) § 26;
Fundstellen:
BB 1996, 1511
NZA 1996, 942
ZUM 1996, 720
Vorinstanzen:
ArbG Karlsruhe, vom 30.11.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 169/93
II. Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (Mannheim) - Urteil vom 02. Mai 1995 - 14 Sa 159/94 -,

Zulässigkeit einer Schiedsgerichtsabrede

BAG, Urteil vom 10.04.1996 - Aktenzeichen 10 AZR 722/95

DRsp Nr. 1996/28422

Zulässigkeit einer Schiedsgerichtsabrede

»1. Kündigt eine Tarifvertragspartei ihren Anschlußtarifvertrag zum NV-Chor und eine getroffene Schiedsgerichtsvereinbarung mit der Erklärung, daß sie künftig an einer Schiedsgerichtsbarkeit nicht interessiert sei, so wirkt die in § 26 NV-Chor getroffene Schiedsgerichtsabrede nicht nach. 2. Ist von Mitgliedern dieser Gewerkschaft der NV-Chor in seiner jeweiligen Fassung auch einzelvertraglich in Bezug genommen, so gilt § 26 NV-Chor auch für die Zeit nach Ablauf der gekündigten Tarifverträge. Der Umstand, daß die Gewerkschaft die Schiedsgerichtsvereinbarung gekündigt und zum Ausdruck gebracht hat, an einer Schiedsgerichtsbarkeit nicht mehr interessiert zu sein, hindert ihre Mitglieder nicht, einzelvertraglich die Bühnenschiedsgerichtsbarkeit zu vereinbaren.«

Normenkette:

ArbGG (1979) § 101: TVG § 4 Abs. 5 ; NV-Chor (Normalvertrag Chor) § 26;

Tatbestand: