Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Siegburg vom 01.02.2018-
I.
Das Arbeitsgericht hat die vom Insolvenzverwalter beantragte Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die gemäß dem eingereichten Klageentwurf beabsichtigte Rechtsverfolgung wegen Ansprüchen auf Rückgewähr aus Insolvenzanfechtung abgelehnt, da der Beklagte Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin war. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
II.
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Zu Recht hat das Arbeitsgericht seinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die von ihm geltend gemachten Ansprüche auf Rückgewähr aus Insolvenzanfechtung mangels Erfolgsaussicht iSd. § 114 Abs. 1 ZPO zurückgewiesen.
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