LAG Köln - Beschluss vom 30.04.2018
9 Ta 55/18
Normen:
ZPO § 114 Abs. 1; GVG § 17a;
Fundstellen:
NZI 2018, 544
ZInsO 2018, 1477
Vorinstanzen:
ArbG Siegburg, vom 01.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2662/17

Zulässigkeit einer Rechtswegverweisung im Prozesskostenhilfeverfahren

LAG Köln, Beschluss vom 30.04.2018 - Aktenzeichen 9 Ta 55/18

DRsp Nr. 2018/7058

Zulässigkeit einer Rechtswegverweisung im Prozesskostenhilfeverfahren

Hat der Antragsteller lediglich einen mit einem Prozesskostenhilfeantrag verbundenen „Klageentwurf“ eingereicht, und hält das Arbeitsgericht den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten nicht für gegeben, so kommt eine Verweisung an die ordentlichen Gerichte in Anwendung des § 17a GVG nicht in Betracht

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Siegburg vom 01.02.2018- 1 Ca 2662/117 - wird kostenpflichtig als unbegründet zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 114 Abs. 1; GVG § 17a;

Gründe

I.

Das Arbeitsgericht hat die vom Insolvenzverwalter beantragte Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die gemäß dem eingereichten Klageentwurf beabsichtigte Rechtsverfolgung wegen Ansprüchen auf Rückgewähr aus Insolvenzanfechtung abgelehnt, da der Beklagte Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin war. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.

II.

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Zu Recht hat das Arbeitsgericht seinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die von ihm geltend gemachten Ansprüche auf Rückgewähr aus Insolvenzanfechtung mangels Erfolgsaussicht iSd. § 114 Abs. 1 ZPO zurückgewiesen.